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Kreis Darmstadt-Dieburg » 0 - Verwaltung » 01 - Verfassung und Organe » 011 - Landkreis » 011-003 - Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Darmstadt und Dieburg und der Stadt Darmstadt
Vom 26. Juni 1974
Die Gemeinde Wixhausen wird in die Stadt Darmstadt eingegliedert.
Die Gemeinden Gräfenhausen und Schneppenhausen werden in die Gemeinde Weiterstadt eingegliedert.
In die Stadt Griesheim werden eingegliedert aus der Stadt Darmstadt die Flurstücke:
Gemarkung Darmstadt
Flur 114 Nr. 13 bis 18
Flur 115 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 20/3, 140, 141, 142/1, 143 bis 178
Flur 116 Nr. 15 bis 32
Flur 117 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 3, 4/3, 4/4, 5/3, 8 und 9/2.
Die Gemeinde Eschollbrücken wird in die Stadt Pfungstadt eingegliedert.
Die Gemeinden Jugenheim a. d. Bergstraße und Seeheim - mit Ausnahme der in § 17 genannten Flurstücke - werden zu einer Gemeinde mit dem Namen „Seeheim“ zusammengeschlossen.
Die Gemeinden Alsbach und Hähnlein werden zu einer Gemeinde mit dem Namen „Alsbach“ zusammengeschlossen.
Die Gemeinden Frankenhausen, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt und Traisa werden zu einer Gemeinde mit dem Namen „Mühltal“ zusammen geschlossen.
Die bisherige Gemeinde Modau und die Gemeinde Wernbach werden in die Stadt Ober-Ramstadt eingegliedert.
Die Gemeinden Asbach, Brandau, Ernsthofen, Klein-Bieberau, Modautal und Neutsch werden zu einer Gemeinde mit dem Namen „Modautal“ zusammengeschlossen.
Die Gemeinde Georgenhausen - mit Ausnahme der in § 13 Nr. 1 genannten Flurstücke - wird in die Stadt Reinheim eingegliedert.
(1) Die Gemeinde Klein-Zimmern - mit Ausnahme der in § 13 Nr. 2 genannten Flurstücke - wird in die Gemeinde Groß-Zimmern eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Groß-Zimmern werden weiter eingegliedert aus der Stadt Dieburg die Flurstücke:Gemarkung Dieburg
Flur 15 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 9, 11/2, 12/2, 13, 14/2, 15 bis 31, 76/2, 77/2, 78 bis 117, 163/20, 164/4, 165/5, 166/1, 167/1, 168 bis 196, 197/1, 197/2, 198 bis 213, 215 bis 218.
Die Gemeinde Gundernhausen wird in die Gemeinde Roßdorf eingegliedert.
In die Gemeinde Messel werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Georgenhausen die Flurstücke:
Gemarkung Zeilharder Wald
Flur 2;
2. aus der Gemeinde Klein-Zimmern die Flurstücke:
Gemarkung Zeilharder Wald
Flur 1;
3. aus der Stadt Reinheim die Flurstücke:
Gemarkung Zeilharder Wald
Flur 3;
Gemarkung Spachbrücker Wald.
Die Stadt Groß-Umstadt und die Gemeinden Dorndiel, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Richen und Semd werden zu einer Stadt mit dem Namen Groß-Umstadt zusammengeschlossen.
Die Gemeinden Mosbach und Radheim werden in die Gemeinde Schaafheim eingegliedert.
(1) Die Gemeinde Sickenhofen wird in die Stadt Babenhausen eingegliedert.
(2) In die Stadt Babenhausen werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Schaafheim die Flurstücke:
Gemarkung Schaafheimer Wiesen.
In die Gemeinde Lautertal im Landkreis Bergstraße werden eingegliedert aus der Gemeinde Seeheim die Flurstücke:
Gemarkung Ober-Beerbach
Flur 7 Nr. 70 bis 170
Flur 8.
Der Landkreis Darmstadt mit den Städten Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und den Gemeinden Alsbach, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf, Seeheim und Weiterstadt und der Landkreis Dieburg mit den Städten Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieber Groß-Umstadt, Reinheim und den Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg und Schaafheim werden zu einem Landkreis mit dem Namen „Landkreis Darmstadt-Dieburg“ zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Darmstadt.
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist Rechtsnachfolger der Landkreise Darmstadt und Dieburg. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
Die Beamten der Landräte der Landkreise Darmstadt und Dieburg als Behörden der Landesverwaltung gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg als Behörde der Landesverwaltung.
In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Darmstadt-Dieburg.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.
Die an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
3. Vermögensgegenstände veräußern,
4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zu lassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
§ 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl. I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1974 (GVBI. 1 S. 154 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 wird das Wort „Dieburg,“ gestrichen, anstelle des Wortes „Darmstadt“ wird das Wort „Darmstadt-Dieburg“ eingefügt.
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 23 und 24 und des § 26 - am 1 Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 26 Juni 1974
Der Hessische
Ministerprasident
Osswald
Der Hessische
Minister des Innern
Bielefeld