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Kreis Darmstadt-Dieburg » 0 - Verwaltung » 01 - Verfassung und Organe » 012 - Kreistag » 012-003 - Förderung der Fraktionsarbeit

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Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 15.5.2006 auf Grund des § 5 (1) Hessische Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229)in Verbindung mit § 26 a Absatz 4 Hessische Kreisordnung die nachstehende Satzung beschlossen. 

§ 1 – Finanzielle Förderung der Fraktionsarbeit

  1. (1) Die Fraktionen erhalten für die Geschäftsführung finanzielle Zuwendungen aus dem Haushalt des Kreises. Die Zuwendung setzt sich zusammen aus 

    1. a) einem jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 1.925,00 €‚

    2. b) einer gestaffelten jährlichen Aufwendungspauschale nach Stärke der Fraktion unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten für die
      1. bis 10. Person: 2.940,00 €
      11. bis 20. Person: 1.337,00 €
      21. bis 30. Person: 1.069,00 €
      ab der 31. Person jeweils: 535,00 €

  2. (2) Die Beträge zu Absatz 1, Buchstaben a) und b) werden jährlich im Juli vor der Aufstellung des Wirtschaftsplanes in Höhe des letzten amtlich festgestellten Index der Lebenshaltungskosten (Inflationsrate), aufgerundet auf volle EURO-Beträge, angeglichen. Die Fraktionen werden über die Angleichung informiert.

  3. (3) Die Zahlung der Fraktionsförderung erfolgt in 12 monatlichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Monats auf das von den Fraktionen dem Kreistagsbüro zu benennende Konto. Durch die Bildung von Teilbeträgen entstehende Über- oder Unterzahlungen werden nicht ausgeglichen, sofern die Differenz zwischen dem festgestellten Jahresbetrag der Fraktionsförderung und der Summe der monatlichen Teilbeträge den Betrag von einem Euro nicht überschreitet.

§ 2 – Nachweis der Verwendung

  1. (1) Über die Verwendung der Fraktionsfördermittel ist entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Europaangelegenheiten vom 20.12.1993 dem Revisionsamt des Kreises bis zum 30. April des folgenden Jahres ein Nachweis zur Prüfung vorzulegen. Das Kreistagsbüro ist über die Vorlage zu informieren.

  1. § 3 – Übertragbarkeit

  1. (1) Im Förderjahr nicht verbrauchte Fraktionsförderbeträge können bis zum Ende des folgenden Rechnungsjahres in Anspruch genommen werden. Bis dahin nicht verausgabte Beträge sind zurückzuzahlen.

§ 4 – Klausurtagungen

  1. (1) Jede Fraktion kann nach vorheriger Genehmigung durch die Kreistagsvorsitzende oder den Kreistagsvorsitzenden jährlich zwei Fraktionsklausuren (bis maximal 3 Tage) durchführen.

  2. (2) Das Kreistagspräsidium legt einen für die Durchführung von Klausurtagungen übernahmefähigen Höchstbetrag je Person und Übernachtung einschließlich Verpflegung fest und trifft eine Regelung über die Übernahmefähigkeit von Kosten für die gemeinschaftliche An- und Abreise. Die Zulassung von Ausnahmen ist möglich. Deren Genehmigung kann der oder dem Vorsitzenden des Kreistages übertragen werden. 

  3. (3) Sofern andere Regelungen nicht bestehen, gelten für die Abrechnung der Klausuren die Bestimmungen des Hessischen Reisekostenrechts.

  1. § 5 – Bereitstellung von Büroräumen

  1. (1) Soweit in dem Haus, in welchem sich das Kreistagsbüro befindet, Räume über den Bedarf der Kreisverwaltung hinaus zur Verfügung stehen, können die Fraktionen ein Arbeitszimmer bei der Kreisverwaltung - Abteilung Allgemeine Verwaltung/Organisation (Z/2) - mieten. 

§ 6 – Inkrafttreten

  1. (1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Darmstadt, den 16.05.2006 

Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg 

Alfred Jakoubek
Landrat

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