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Kreis Darmstadt-Dieburg » 3 - Kultur und Tourismus » 33 - Heimat- und sonstige Kulturpflege » 330-005 - Kultur- und Vereinsförderung
Die in den nachfolgenden Richtlinien enthaltenen Leistungen werden im Rahmen ehrenamtlicher Aktivitäten nach Maßgabe der jährlichen im Wirtschaftsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Für die Umsetzung der Richtlinien sind die Fachabteilungen nach dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan zuständig. In Ausnahmefällen entscheidet der/die Vorsitzende des Kreisausschusses. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen im Sinne dieser Richtlinien besteht nicht.
1. Bei Veranstaltungen ehrenamtlich tätiger, kreisangehöriger Vereine/Verbände können auf Antrag Ehrenpreise (Medaillen, Pokale o. ä.) oder Sachpreise gewährt werden. In der Regel wird je Veranstaltung ein Ehrenpreis zur Verfügung gestellt. Vereinen/Verbänden, die nicht zum Landkreis Darmstadt-Dieburg gehören, können Ehrenpreise oder Sachpreise nur gewährt werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl ihrer Mitglieder im Kreisgebiet wohnt oder die Gewährung im Interesse des Landkreises liegt. Die Ehrengaben sollen in der Regel den Wert von € 100 nicht übersteigen.
2. Bei Veranstaltungen von Vereinen/Verbänden zu denen der/die Kreistagsvorsitzende oder ein hauptamtliches Mitglied des Kreisausschusses eine Einladung erhalten, kann eine Zuwendung bis zu € 100 oder eine Sachspende in gleicher Höhe übergeben werden.
3. Werden der/die Kreistagsvorsitzende oder ein hauptamtliches Mitglied des Kreisausschusses bei Vereinsjubiläen in den Ehren- oder Festausschuss berufen oder wird ihnen die Schirmherrschaft übertragen, kann neben der Zuwendung nach Ziffer 2. eine weitere Zuwendung bis zu € 75 gewährt werden.
4. Bei Auslandsfahrten kreisangehöriger Vereine/Verbände, bei denen der Landkreis repräsentiert wird, können auf Antrag Gastgeschenke gewährt werden (Wappenteller, Landkreisbuch o. ä.). Bei Inlandsfahrten werden Gastgeschenke nur dann zur Verfügung gestellt, wenn Bedeutung und Entfernung der Fahrt dies rechtfertigen. Die Ehrengaben sollen in der Regel den Wert von € 100 nicht übersteigen.
Neben den unter Kap. I. (Förderung von Vereinsveranstaltungen) genannten Zuwendungen können auf Antrag an Freiwillige Feuerwehren gewährt werden:
1. für die Teilnahme an Leistungswettkämpfen auf Kreisebene: € 50
2. für die Teilnahme an Leistungswettkämpfen auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene: € 75
3. für die Durchführung des Kreisfeuerwehrtages: € 150
4. für die Durchführung des Kreisjugendfeuerwehrtages: € 150
1. Noten- und Musikinstrumente
Für die Beschaffung von Notenmaterial und Musikinstrumenten sowie für die Reparatur und die Beschaffung von Ersatzteilen für diese werden auf Antrag Zuwendungen der Hälfte des Anschaffungs- bzw. Reparaturpreises, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 350 pro Verein und Jahr gewährt.
Für die Anschaffung von Klavieren oder Musikinstrumenten sowie historisch belegter Trachten mit einem Anschaffungswert über € 2500 erhöht sich der Höchstbetrag auf € 500.
2. Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen
Von der Bezuschussung sind ausgenommen Anschaffungskosten für Uniformen und technische Geräte, wie z. B. Verstärker und Lautsprecher.
3. Antrag auf Gewährung einer Kreiszuwendung
Gesangvereine und Musikvereine stellen ihre Anträge mit quittierten Originalrechnungen nach Ziffer 1. bis zum 30. September bei der Kreisverwaltung.
4. Zuwendungen an Sängerkreise
Die Sängerkreise Darmstadt-Land, Dieburg und Gersprenz erhalten pro aktiver Sängerin oder aktivem Sänger einen Grundbetrag von € 2 jährlich sowie für aktive Kinder und Jugendliche eine erhöhte Förderung von € 3. Die Sängerkreise reichen ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bis zum 30. September beim Kreisausschuss ein.
5. Zuwendungen an Gesangvereine, die nicht einem Sängerkreis angehören
Gesangvereine, die nicht einem der in Ziffer 4. genannten Sängerkreise angehören, erhalten ebenfalls € 2 jährlich pro aktiver Sängerin oder aktivem Sänger sowie für aktive Kinder und Jugendliche eine erhöhte Förderung von € 3(Stichtag ist der 30. September).
6. Zuwendungen an Trachtenvereine, Volkstanzgruppen und Heimatvereine
Trachtenvereine, Volkstanzgruppen und Heimatvereine können Zuwendungen nach Ziffer 1. erhalten. Sie müssen ihre Anträge mit quittierten Originalrechnungen bis zum 30. September bei der Kreisverwaltung eingereicht haben.
Kulturtreibenden Vereinen (ausgenommen die unter Ziffer III. genannten Vereine) und Museen im Landkreis kann für Projekte, besondere Aktivitäten und für Betriebskosten auf Antrag eine finanzielle Förderung gewährt werden.
Der Antrag ist mit einem Bericht (Formblatt) über die geplanten oder die im laufenden Jahr bereits durchgeführten Vorhaben jährlich bis spätestens 30.06. vorzulegen.
Über eine Förderung und die Höhe der Zuwendung entscheidet der Kreisausschuss im Rahmen der im Wirtschaftsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
1. Allgemeines
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist mit nachfolgenden Gebietskörperschaften (kurz: Partnerkommunen) partnerschaftlich verbunden:
a. District North East Derbyshire (England);
b. aus dem ehemaligen Verwaltungsbezirk Mlada Boleslav (Tschechien) den Städten
Mlada Boleslav
Mnichovo Hradiste
Benatky nad Jizerou
Bela pod Bezdezem
Bakov nad Jizerou
Dobrovice
Kosmonosy
Dolni Bousov
c. Provinz Florenz (Italien).
2. Finanzielle Förderung
a. Zuwendungsempfänger:
Zur Förderung und Intensivierung der Partnerschaften gewährt der Landkreis Vereinen/Verbänden und Schulen, die ihren Sitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg haben, für Besuchsreisen in seine Partnerkommunen vorbehaltlich der jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie.
Zuschussfähig sind nur Fahrten von mindestens dreitägiger und höchstens 14-tägiger Dauer, wobei An- und Abreisetag mitgezählt werden, an denen mindestens 10 Personen teilnehmen.
Von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Besuchsreisen, für die Mittel gemäß der Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit der freien Träger im Landkreis Darmstadt-Dieburg gewährt werden.
b. Antragsverfahren:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Besuchsreise eingereicht werden. Dem Antrag sind ein vorläufiges Besuchsprogramm und ein Finanzierungsplan beizufügen. Nach der Reise sind das tatsächliche Besuchsprogramm, eine Teilnehmerliste sowie eine Zusammenstellung des nach Abzug aller Zuschüsse Dritter verbleibenden Eigenanteils der Teilnehmer vorzulegen.
c. Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt € 5 pro Reiseteilnehmer und Reisetag, jedoch nicht mehr als der nach Buchstabe b) verbleibende Eigenanteil der Teilnehmer.
d. Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach Prüfung der unter Buchstabe b) genannten Unterlagen.