Kommunales Recht
im Landkreis Darmstadt-Dieburg

Kontakt

Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Parlamentarisches Büro

Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt

Telefon
(06151) 881-1006
Telefax
(06151) 881-1003
E-Mail
kreistag@ladadi.de

Internet
http://www.ladadi.de/

Kommunales Recht

Kreis Darmstadt-Dieburg » 0 - Verwaltung » 01 - Verfassung und Organe » 012 - Kreistag » 012-002 - Geschäftsordnung für den Kreistag

zurück...

Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Link)

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 15.5.2006 auf Grund des § 32 Hessische Kreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229) die nachfolgende Geschäftsordnung, zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss vom 11.6.2008, beschlossen. 

§ 1 (Kreistagsabgeordnete) (Link)

  1. (1) Kreistagsabgeordnete sind verpflichtet, an der Arbeit des Kreistages teilzunehmen und sie zu fördern. 

  2. (2) Die Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen des Kreistages ist rechtzeitig der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreistages mitzuteilen. 

  3. (3) Kreistagsabgeordnete erhalten als Arbeitsgrundlage:

    1. a) die Hessische Landkreisordnung, 

    2. b) die Hessische Gemeindeordnung, 

    3. c) die Loseblattsammlung „Handbuch für den Kreistag“ und

    4. d) auf Wunsch die Loseblattsammlung „Recht des Landkreises Darmstadt-Dieburg“.

  1. § 2 (Kreistagsvorsitz) (Link)

  1. (1) Der Kreistag wählt außer der oder dem Vorsitzenden eine in der Hauptsatzung festgelegte Personenzahl als stellvertretende Vorsitzende. 

  2. (2) Das Kreistagsbüro führt die Verwaltungsgeschäfte der oder des Vorsitzenden und der Ausschussvorsitzenden und ist die Dienstanschrift des Kreistages, der Ausschüsse sowie deren Vorsitzenden.

  3. (3) Wünscht die oder der Vorsitzende des Kreistages an der Beratung des Kreistages teilzunehmen, übergibt sie oder er den Vorsitz an eines ihrer oder seiner stellvertretenden Mitglieder. Die oder der Vorsitzende soll den Vorsitz erst nach Erledigung des Tagesordnungspunktes wieder übernehmen. 

  4. (4) Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle das nach Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied, das zur Übernahme der Vertretung bereit ist.

  5. § 3 (Kreistagspräsidium) (Link)

  1. (1) Die oder der Vorsitzende des Kreistages und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden das Kreistagspräsidium. Das Kreistagspräsidium hat die Aufgabe, Sitzungstermine des Kreistages und der Ausschüsse abzusprechen, interfraktionelle Gespräche einzuleiten, über Auslegungen der Geschäftsordnung zu entscheiden sowie Verfahrensregelungen zu treffen.

  2. (2) An den Verhandlungen des Präsidiums nehmen nur seine Mitglieder und die Schriftführerin oder der Schriftführer teil. Es ist eine Ergebnis-Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern des Kreistagspräsidiums sowie den Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen zugestellt wird. Fraktionen, die nicht im Präsidium vertreten sind oder deren einziges Präsidiumsmitglied an der Teilnahme an den Verhandlungen verhindert ist, können eines ihrer Mitglieder mit beratender Stimme entsenden.

§ 4 (Kreistagsausschüsse) (Link)

  1. (1) Der Kreistag bildet gemäß § 33 Hessische Kreisordnung folgende ständige Ausschüsse: 

    1. a) Haupt- und Finanzausschuss (HFA) 

    2. b) Ausschuss für Gleichstellung, Generationen und Soziales (GGSA) 

    3. c) Infrastruktur- und Umweltausschuss (IUA) 

    4. d) Schul-, Kultur- und Sportausschuss (SKSA) 

  2. (2) Die Anzahl der Ausschussmitglieder beträgt 15. 

  3. (3) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt im Benennungsverfahren gemäß § 33 Hessische Kreisordnung in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Hessische Gemeindeordnung. 

§ 5 (Kreistagsfraktionen) (Link)

  1. (1) Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsabgeordneten. 

  2. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind dem Kreistagsbüro mitzuteilen. 

  3. (3) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet über die Reihenfolge das von der oder dem Vorsitzenden des Kreistages in einer Kreistagssitzung zu ziehende Los.

  4. (4) Das Kreistagspräsidium entscheidet auf Vorschlag des Kreistagsbüros über die Sitzordnung. Die Tischordnung innerhalb der einzelnen Fraktionen und ihre Änderung sind durch die jeweilige Fraktion der oder dem Vorsitzenden des Kreistages mitzuteilen.

§ 6 (Sitzungen des Kreistags) (Link)

  1. (1) Das Kreistagspräsidiurn vereinbart rechtzeitig vor Jahresbeginn die voraussichtlichen Sitzungstermine und teilt sie mit den Tagen, an denen die Einladung zu den jeweiligen Sitzungen versandt wird, den Mitgliedern des Kreistages und des Kreisausschusses mit. Außerplanmäßige Sitzungstermine werden durch die Kreistagsvorsitzende oder den Kreistagsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Kreistagspräsidium unter Beachtung der Ladungsfristen aus § 32 Hessische Kreisordnung festgelegt.

  2. (2) Erfordert eine Angelegenheit die Beratung oder Besichtigung in einer Sitzung außerhalb des Kreisgebietes oder der Stadt Darmstadt, so werden in dieser Sitzung andere Gegenstände nicht behandelt.

  3. (3) Anträge, Anfragen und Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie bis zu dem in der Terminplanung festgelegten Antragsschluss bei der oder dem Vorsitzenden des Kreistages eingegangen sind.

  4. (4) Sitzungen des Kreistags sollen bis spätestens um 18.30 Uhr beendet sein. 

§ 7 (Vorlagen) (Link)

  1. (1) Alle Beschluss- und Berichtsvorlagen, Anträge, Anfragen und Antworten auf Anfragen werden als nummerierte Vorlagen den Mitgliedern des Kreistages und des Kreisausschusses übersandt.

  2. (2) Vorlagen an den Kreistag bestehen aus 

    1. a) dem Beschlussvorschlag, 

    2. b) der Begründung, 

    3. c) der Darstellung möglicher finanzieller Auswirkungen und 

    4. d) evtl. Anlagen, die namentlich in der Vorlage zu bezeichnen und beizufügen sind. 

  3. (3) Abs. 2 Buchstaben b) und c) finden auf Berichte des Kreisausschusses keine Anwendung mit der Maßgabe, dass Buchstabe a) den Berichtstext enthält. 

§ 8 (Anträge) (Link)

  1. (1) Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt, wenn ein Antrag zum gleichen Verhandlungsgegenstand in der laufenden Wahlzeit innerhalb eines Jahres vor der Einreichung verhandelt worden ist und seitdem eine nach objektiven Gesichtspunkten offensichtliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist.

  2. (2) Abs. 1 gilt nicht für Anträge in Personalangelegenheiten.

§ 9 (Anfragen) (Link)

  1. (1) Anfragen sind in schriftlicher Form an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages zu richten. 

  2. (2) Anfragen der Kreistagsabgeordneten oder der Kreistagsfraktionen an den Kreisausschuss sind bis zu dem in § 6 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung genannten Termin der oder dem Vorsitzenden des Kreistages schriftlich einzureichen und werden einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Kreistagssitzung verzeichnet. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, in der folgenden Kreistagssitzung Antwort zu erteilen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Die Antwort soll spätestens bis zur nächsten Kreistagssitzung vorliegen. Sie wird als Vorlage veröffentlicht. 

  3. (3) Gehen schriftliche Anfragen nach diesem Termin ein oder kann die Antwort des Kreisausschusses nicht bis zur Kreistagssitzung gegeben werden, werden sie auf die Tagesordnung der folgenden Kreistagssitzung gesetzt. 

  4. (4) Unter dem Tagesordnungspunkt einer Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des fragestellenden Kreistagsmitglieds zulässig. Die Aussprache über eine Anfrage oder Antwort kann nur eröffnet werden, wenn der Kreistag einem entsprechenden Antrag zustimmt.

§ 10 (Berichterstattung des Kreisausschusses) (Link)

  1. (1) Die Berichterstattung des Kreisausschusses gemäß § 29 Abs. 3 HKO erfolgt in der Regel in schriftlicher Form vor jeder Kreistagssitzung. Der schriftliche Bericht kann in der Sitzung mündlich ergänzt werden. 

  2. (2) Der Kreisausschuss hat dem Kreistag über die Ausführung der Kreistagsbeschlüsse innerhalb dreier Monate zu berichten. Ist ein Bericht bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich, so ist unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht zu geben. Der Bericht soll in der Regel im zuständigen Kreistagsausschuss gegeben werden. Wird er schriftlich gegeben, ist er als Vorlage zu veröffentlichen.

  3. (3) Die Ergebnisniederschriften der Kreisausschuss-Sitzungen werden der oder dem Vorsitzenden des Kreistages und den Fraktionsvorsitzenden übersandt (§ 29 Abs. 2 HKO).

  4. § 11 (Sitzungsordnung) (Link)

  1. (1) Die oder der Vorsitzende des Kreistages hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung verzeichnet ist, die Beratung zu eröffnen. Für Anfragen gilt § 9 Abs. 4. 

  2. (2) Die oder der Vorsitzende des Kreistages führt eine Liste über die Reihenfolge der Wortmeldungen. Gehen Wortmeldungen gleichzeitig ein, entscheidet die oder der Vorsitzende des Kreistages über die Reihenfolge. Niemand darf ohne die Worterteilung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sprechen. Ertönt die Glocke der oder des Vorsitzenden, hat die redende Person ihre Ausführungen zu unterbrechen.

  3. (3) Die Vertreterin oder der Vertreter des Kreisausschusses erhält auf Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die redende Person ihre Ausführungen beendet hat. 

  4. (4) Kreistagsabgeordnete können bis zum Schluss der Beratung das Wort zur Geschäftsordnung verlangen, um sich über die Anwendung der Geschäftsordnung auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern. 

  5. (5) Die oder der Vorsitzende des Kreistages kann Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mitglied des Kreistages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll es die oder der Vorsitzende des Kreistages zur Ordnung rufen. Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht ihm die oder der Vorsitzende des Kreistages das Wort. Es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. 

  6. § 12 (Redezeit) (Link)

  1. (1) Zwischen Versendung der Einladung zu einer Kreistagssitzung und dem Sitzungstag findet eine Sitzung des Kreistagspräsidiums statt. Für jeden Tagesordnungspunkt gesondert legt das Kreistagspräsidium eine gleiche Summe der Redezeit für jede Fraktion fest, nach deren Erreichen die oder der Vorsitzende des Kreistages verpflichtet ist, der Rednerin oder dem Redner der betroffenen Fraktion das Wort zu entziehen oder Wortmeldungen von Mitgliedern der betroffenen Fraktion nicht mehr zuzulassen.

  2. (2) Kommt zu einem Tagesordnungspunkt eine Vereinbarung des Kreistagspräsidiums nach Abs. 1 nicht zustande, sollen zu diesem Punkt die erste Rednerin oder der erste Redner einer jeden Fraktion nicht länger als 15 Minuten, die weiteren Rednerinnen und Redner aus den Fraktionen nicht länger als 10 Minuten sprechen. Die Rednerinnen und Redner aus einer Fraktion sollen zusammen in der Regel nicht mehr als 60 Minuten sprechen. 

  3. (3) Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung zulässig. Findet keine Abstimmung statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Eine persönliche Erklärung darf die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Das Kreistagsmitglied darf dabei nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen. 

  4. (4) Ergreift ein Mitglied des Kreisausschusses das Wort, nachdem die einer Fraktion zustehende Redezeit erschöpft ist, so erhält auf Verlangen noch eine weitere Rednerin oder ein weiterer Redner aus dieser Fraktion für maximal drei Minuten das Wort. Steht einer Fraktion zu diesem Zeitpunkt eine nicht ausgeschöpfte Redezeit von weniger als drei Minuten zur Verfügung, erhält auch aus dieser Fraktion noch eine weitere Rednerin oder ein weiterer Redner für maximal drei Minuten das Wort erteilt.

§ 13 (Abstimmungen) (Link)

  1. (1) Der Kreistag kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung bzw. Überweisung an Ausschüsse abzustimmen. Über diese Anträge kann erst entschieden werden, wenn mindestens ein Mitglied jeder Kreistagsfraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung oder über einen Antrag auf Vertagung oder andere Geschäftsordnungsanträge ist einem Mitglied, das den Antrag begründet, und einem Mitglied, das dagegen sprechen will, das Wort zu erteilen.

  2. (2) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zunächst über diese abgestimmt, und zwar zuerst über den Antrag, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes widerspricht.

  3. (3) Es folgt die Abstimmung über die Beschluss-Empfehlung eines Ausschusses. Sofern Änderungsanträge zu einer Beschluss-Empfehlung vorliegen, wird zuvor darüber abgestimmt. 

  4. (4) Gibt es keine Beschluss-Empfehlungen, wird über den ursprünglichen Antrag abgestimmt. Liegen Änderungsanträge zum Ursprungsantrag vor, wird zuerst darüber abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den am weitestgehenden Antrag abgestimmt. Gleiches gilt für Änderungsanträge.

  5. (5) Vor Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort zur Geschäftsordnung nicht erteilt.

  6. (6) Nach jeder Abstimmung hat jede Kreistagsfraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen. Jedes Kreistagsmitglied hat das Recht, seine Abstimmung kurz zu begründen; die Begründung wird zu den Sitzungsunterlagen genommen.

§ 14 (Wahlen) (Link)

  1. (1) Die oder der Vorsitzende des Kreistages ist Wahlleiterin oder Wahlleiter sowohl bei Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie bei Wahlen nach Stimmenmehrheit.

  2. (2) Das Kreistagspräsidium beruft von Fall zu Fall einen oder mehrere Wahlausschüsse zur Durchführung von Wahlen. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestehen die Wahlausschüsse aus fünf Abgeordneten, die nach der Stärke der Kreistagsfraktionen von ihren Vorsitzenden benannt werden. 

§ 15 (Niederschrift) (Link)

  1. (1) Gemäß § 32 HKO in Verbindung mit § 61 HGO ist über jede Sitzung des Kreistags eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, aus der ersichtlich sein muss, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst, welche Wahlen vollzogen und welche schriftlichen Antworten auf Anfragen erteilt worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.

  2. (2) Die Ergebnisniederschrift ist gemäß § 61 Absatz 2 HGO durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

  3. (3) Die Ergebnisniederschrift ist jeweils in der Woche vor der folgenden Kreistagssitzung während der allgemeinen Dienststunden im Kreistagsbüro im Landratsamt, Jägertorstraße 207, Darmstadt, offenzulegen.

  4. (4) Über jede Sitzung des Kreistages wird eine Audioaufzeichnung gefertigt, die im Kreistagsbüro aufbewahrt wird. Jedes Mitglied des Kreistages sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreistagsfraktionen können die Tonbandaufzeichnung im Kreistagsbüro abhören. Sie wird am Ende der übernächsten Wahlzeit gelöscht.

  5. (5) Ist aus technischen Gründen eine Audioaufzeichnung nicht möglich, wird über diese Sitzung des Kreistages eine Niederschrift angefertigt, die den wesentlichen Inhalt der Ausführungen der antragstellenden Person, der Kreistagsfraktionen und des Kreisausschusses wiedergibt. Auf Verlangen einer Kreistagsfraktion sind bestimmte Äußerungen in die Niederschrift aufzunehmen. Verlangt ein Kreistagsmitglied, dass darüber hinaus seine Ausführungen festgehalten werden, kann es Aufzeichnungen seiner Rede der Schriftführerin oder dem Schriftführer übergeben, die zu den Sitzungsunterlagen genommen werden. In der Niederschrift wird darauf verwiesen.

  6. § 16 (Beschlussüberwachung) (Link)

  1. (1) Über jeden Verhandlungsgegenstand, der bei seiner erstmaligen Behandlung nicht abschließend erledigt wird, oder über Beschlüsse, die einen Auftrag an einen Ausschuss oder den Kreisausschuss zum Inhalt haben, wird im Kreistagsbüro eine Beschlussüberwachung durchgeführt. In der Regel zweimal jährlich sind die Kreistagsfraktionen, die Ausschussvorsitzenden und der Kreisausschuss über den Stand der Fortschreibung zu unterrichten. Abgeordneten des Kreistages ist auf Anfrage jederzeit Auskunft über den Stand zu geben.

  2. (2) Mit dem Ende der Wahlzeit gelten alle vom Kreistag nicht erledigten Anträge, Anfragen und Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für noch nicht erledigte Berichts- oder Prüfungsaufträge an den Kreisausschuss.

§ 17 (Kreistagsausschüsse) (Link)

  1. (1) Jeder Ausschuss des Kreistages wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für das Verfahren der Ausschüsse gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß.

  2. (2) Bei Verhinderung der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreters kann die oder der Vorsitzende des Kreistages im Benehmen mit dem Kreistagspräsidium zu einer Ausschusssitzung einladen.

  3. (3) Kreistagsausschüsse sollen nicht gleichzeitig tagen, gemeinsame Sitzungen von Kreistagsausschüssen bleiben davon unberührt. Die Einladungen an Ausschussmitglieder ergehen zur Unterrichtung an alle Kreistagsabgeordneten. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Kreistagsabgeordnete vertreten lassen; die oder der Ausschussvorsitzende ist davon zu unterrichten.

  4. (4) Stehen in der Kreistagssitzung Tagesordnungspunkte aus dem Geschäftsbereich eines Ausschusses an, so soll vor der Kreistagssitzung eine Sitzung des Ausschusses stattfinden. In dieser Ausschusssitzung soll, sofern die antragstellende Person bei Einreichen des Antrages dem nicht widerspricht, auch ohne ausdrückliche Überweisung eine Beratung und Beschluss-Empfehlung an den Kreistag für die in der Kreistagssitzung aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses anstehenden Vorlagen oder Anträge erfolgen. Es ist ein Beschluss des Ausschusses über eine Empfehlung an den Kreistag herbeizuführen, den Antrag anzunehmen oder ihn abzulehnen. In der Kreistags-Tagesordnung versieht die oder der Vorsitzende des Kreistages die Verhandlungsgegenstände mit einem Hinweis auf den zuständigen Ausschuss.

  5. (5) Der Kreistag legt bei Überweisung von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse Fristen fest, bis zu deren Ablauf dem Kreistag der Ausschussbericht oder - falls eine abschließende Beratung nicht möglich war - unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht vorzulegen ist. Die Frist beträgt, wenn nichts anderes festgelegt ist, drei Monate. 

  6. (6) Wird ein Beratungsgegenstand mehreren Ausschüssen überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Der federführende Ausschuss soll seine Beratung in der Regel erst dann aufnehmen, wenn ihm die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse vorliegen. 

  7. (7) Die Protokollierung erfolgt durch das Kreistagsbüro. Es wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt und allen Mitgliedern des Kreistages und des Kreisausschusses in der Regel vor der folgenden Kreistagssitzung übersandt. Liegt die Niederschrift rechtzeitig vor, gilt der Bericht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 HKO als erstattet. 

  8. (8) Die Ausschussniederschriften werden jeweils in der Woche vor der folgenden Sitzung des gleichen Ausschusses während der allgemeinen Dienststunden im Kreistagsbüro im Landratsamt in Darmstadt, Jägertorstraße 207, offengelegt. Tagt der Ausschuss innerhalb dieser Frist, erfolgt die Offenlegung vor der dann folgenden Sitzung.

§ 18 (Andere Bestimmungen) (Link)

Soweit sich aus der Hess. Landkreisordnung, der Hess. Gemeindeordnung, der Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und aus dieser Geschäftsordnung ausreichende Regelungen nicht ergeben, gilt - insbesondere in Verfahrensfragen des Sitzungsablaufes - die Geschäftsordnung des Hess. Landtages sinngemäß.

§19 (Inkrafttreten) (Link)

Die Geschäftsordnung tritt am 15.5.2006 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 14.5.2001. 

zurück...