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Kreis Darmstadt-Dieburg » 3 - Kultur und Tourismus » 34 - Tourismus » 340-002 - Förderverein der Museumstraße Odenwald-Bergstraße
Der Verein führt den Namen “Förderverein der Museumsstraße Odenwald-Bergstraße“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen „Förderverein der Museum Odenwald-Bergstraße e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 6120 Erbach.
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Schaffung, Ausweisung und Aktualisierung einer “Museumsstraße Odenwald-Bergstraße“.
2. Nach der Schaffung der Museumsstraße wird der Verein diese durch Unterstützung des “Vereins Museumsstraße Odenwald-Bergstraße e. V.“ fördern und durch Spenden unterstützen. Diesem Zweck dienen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, durch die Erhaltung des ländlichen Kulturgutes, die Formen ländlichen Lebens, Arbeitens und Wohnens im Bereich der “Museumsstraße Odenwald-Bergstraße“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dadurch Verständnis und Aufgeschlossenheit für die kulturelle Bedeutung der Landwirtschaft, des Handwerks und andere Betriebe für das Gemeinwesen zu wecken und zu pflegen. Der Verein soll die “Museumsstraße Odenwald-Bergstraße“ ideell und materiell unterstützen und kann hierzu alle Maßnahmen durchführen, die diesem Zweck direkt oder indirekt dienen.
3. Der Verein versteht sich auch als Interessensvertretung derjenigen natürlichen Personen, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Objektes sind, das in dem Verzeichnis der Museumsstraße aufgeführt ist.. Die Interessensvertretung erfolgt unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung ( §§ 51 ff “Steuerbegünstigte Zwecke“). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereines können werden:
a) natürliche Personen und Personenvereinigungen
b) juristische Personen des Privatrechts
c) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
d) sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ab, so ist die Entscheidung in der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung von der Mitgliederliste soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung, die durch einfache Mehrheit auf Antrag des Vorstandes beschließt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie sollen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und durch Vorschläge und Anregungen fördern.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. das Kuratorium
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsführung und nimmt die Berichte von Vorstand, Kuratorium und Beirat entgegen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand fest gesetzt.
2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (die in Mitgliederversammlungen gestellt werden), beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Erlaß einer Beitragsordnung
d) Änderung der Satzung
e) Wahl der Mitglieder von Vereinsorganen soweit sie von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und zwei von der Versammlung zu wählenden Mitglieder zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Vereins “Museumsstraße Odenwald-Bergstraße sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern. Zu wählende Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
3. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
d) Beschluß über die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Zur Führung der laufenden Geschäfte wird vom Vorstand ein Geschäftsführer (§ 30 BGB) und ggf. weitere Mitarbeiter bestellt.
2. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Aufgaben, soweit sie nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Organe gehören oder von diesen an sich gezogen werden.
3. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen der Organe teil.
Der Beirat soll die Interessen der privaten Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Objekten, die im Verzeichnis der Museumsstraße geführt werden, wahrnehmen. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal pro Kalenderjahr.
Das Kuratorium unterstützt den Verein in seinen kulturpolitischen Belangen und Zielen und deren finanziellen Förderung.
Es vertritt die Ziele des Vereins und seine Aufgaben in der Öffentlichkeit auf der Ebene der Kreise, der Regierungsbezirke und des Landes in ehrenamtlicher Tätigkeit. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Steilvertreter für die Dauer von 2 Jahren.
Mitglieder des Kuratoriums sollen u. a. sein:
- Banken- und Sparkassen
- Fremdenverkehrsverbände
- Unternehmen und Betriebe
- sowie andere Institutionen des öffentlichen Lebens, die am Denkmalschutz interessiert sind.
Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung beruft auf Vorschlag des Vorstandes durch Wahl Freunde und Förderer des Vereins in das Kuratorium.
Der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden.
2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das am Sitz des Vereins zuständige Kreisrechnungsprüfungsamt unter Hinzuziehung von zwei, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern.
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
2. Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlußfassung über die Auflösung innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung entscheiden über die Auflösung des Vereins 3/4 der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 3. September 1992 beschlossen.
Dipl-Ing. Horst Blechschmidt
Prof. Dr. Friedrich Eckstein
Landrat Horst Schnur
1. KB Dr. Eva-Maria Krüger
Frank Oppermann
Dr. Rolf Reutter
Volker Feick
Bürgermeister Reinhold Ruhr