Bitte wählen Sie eine Kommune aus:
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Parlamentarisches Büro
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
Telefon
(06151) 881-1006
Telefax
(06151) 881-1003
E-Mail
kreistag@ladadi.de
Internet
http://www.ladadi.de/
Kreis Darmstadt-Dieburg » 4 - Sozialwesen » 41 - Soziales » 415 - Sonstige Träger der Wohlfahrtspflege » 415-015 - Satzung des Zweckverbandes SENIO
Fassung vom 18. Dezember 2003, mit den Änderungen der 1. Änderungssatzung vom 26.1.2004 und der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2006.
(1) Die Gemeinde Eppertshausen, die Gemeinde Fischbachtal, die Stadt Groß-Bieberau, die Stadt Groß-Umstadt, die Gemeinde Groß-Zimmern, die Gemeinde Münster, die Gemeinde Otzberg, die Stadt Reinheim und der Landkreis Darmstadt-Dieburg bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.6.1978 (GVBl. I S. 420).
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Senio-Verband“. Der Verband hat seinen Sitz in Reinheim.
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt eigene Angestellte und Arbeiter einzustellen.
(1) Aufgaben des Verbandes sind die Förderung der Altenhilfe und die diesbezügliche Volks- und Berufsbildung für das Gebiet der Verbandsmitglieder.
(2) Diese Aufgabe wird insbesondere durch den Betrieb einer Lehranstalt für Pflegeberufe verwirklicht.
(3) Der Zweckverband kann sich zur Verwirklichung des Satzungszweckes an anderen Gesellschaften beteiligen.
(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweckverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweckverbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Verbandsmitglieder. Im Falle der Verhinderung einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters wird diese beziehungsweise dieser durch die jeweilige Stellvertreterin beziehungsweise den jeweiligen Stellvertreter vertreten.
(2) Jede Vertreterin/jeder Vertreter besitzt eine Stimme in der Verbandsversammlung.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für deren Wahlzeit gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu wählen. Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie Bedienstete des Zweckverbandes können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG und die Verbandssatzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter.
b) die Wahl der beziehungsweise des Verbandsvorsitzenden, die Wahl der beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
c) die Änderung und Ergänzung der Satzung, insbesondere die Aufnahme und das Aus¬scheiden von Mitgliedern,
d) den Erlass, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen Rechtsnormen,
e) die Einrichtung von Beiräten für projektbezogene Sonderaufgaben,
f) den Erlass des Wirtschaftsplans, der Nachträge und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
g) die Festsetzung der Umlagen,
h) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen nach § 51 Nr. 5, 8, 9, 10, 15, 17 und 18 HGO,
i) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes sowie
j) die Auflösung des Zweckverbandes.
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes aus der Mitte der Verbandsversammlung auf die Dauer ihrer Wahlzeit eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen. In eiligen Fällen kann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem Sitzungstag zugehen. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn eine Mitgliedskörperschaft oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen.
(3) Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und zur Neukonstituierung nach Ablauf einer Wahlzeit wird die Verbandsversammlung von der Verbandsvorsitzenden bzw. dem Verbandsvorsitzenden einberufen; sie bzw. er leitet die Sitzung bis zur Wahl einer Vorsitzenden bzw. eines Vorsitzenden.
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist. § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 HGO gelten entsprechend.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus der Verbandsvorsitzenden beziehungsweise dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Die Verbandsvorsitzende beziehungsweise der Verbandsvorsitzende und die beziehungsweise der stellvertretende Verbandsvorsitzende werden einzeln nach Stimmenmehrheit, die weiteren Verbandsvorstandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl jeweils für die Wahlzeit der Verbandsversammlung von dieser gewählt.
(2) Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme.
(3) Scheidet ein nach Stimmenmehrheit gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für die verbleibende Wahlzeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(4) Von jeder Mitgliedskörperschaft kann eine mit Aufgaben des Beteiligungsmanagements beauftragte Person mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Diese Person unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
(1) Der Verbandsvorstand entscheidet über die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dem KGG oder dieser Satzung der Verbandsversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus.
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter leitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes und beruft sie schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Verbandsgeschäfte erfordern; § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder anwesend sind; § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; § 54 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
(4) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Verbandsvorstandes oder im Verhinderungsfall die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus, soweit nicht eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer auf Beschluss des Vorstandes oder nach von ihm erlassener Geschäftsanweisung hiermit beauftragt ist.
(2) Soweit nicht wegen der Bedeutung der Sache der Verbandsvorstand im Ganzen zu entscheiden hat, erledigt die Verbandsvorsitzende bzw. der Verbandsvorsitzende oder eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer, soweit er oder sie hierzu durch Beschluss oder Geschäftsanweisung des Vorstands beauftragt ist, die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbstständig.
(3) Der Verbandsvorstand kann eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer ehrenamtlich bestellen.
(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch die Verbandsvorsitzende bzw. den Verbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter abgegeben.
(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsitzenden bzw. dem Verbandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes handschriftlich unterzeichnet sind.
(1) Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere der Kassengeschäfte, vorrangig – vor verbandseigenen Einstellungen von Personal und Anschaffungen – der Bediensteten und Einrichtungen der Verbandsmitglieder.
(2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.
(1) Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Anwesenheit, Verhandlungsgegenstand, Beschlüsse und das Abstimmungs- und Wahlergebnis festzuhalten sind. Jedes Mitglied eines Organs des Verbandes kann verlangen, dass seine Abstimmung festgehalten wird. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Organe zuzuleiten.
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der vom jeweiligen Organ zu bestellenden Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift ist genehmigt, wenn bis zum Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes der nächsten Sitzung nach Zuleitung der Niederschrift keine Einwendungen erhoben wurden.
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes finden die für Kommunen mit doppelter Buchführung geltenden haushaltswirtschaftlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung Anwendung.
(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine jährliche Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Der Zweckverband hat vorrangig alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und staatlichen Bezuschussungsprogramme auszuschöpfen.
(2) Der Umlagemaßstab orientiert sich an den Anteilen, die die Mitgliedskommunen an der gemeinnützigen Seniorendienstleistung Gersprenz GmbH haben. Somit verteilt sich die Umlage wie folgt auf die Mitglieder:
- Landkreis Darmstadt-Dieburg 24,91%
- Gemeinde Eppertshausen 5,06 %
- Gemeinde Fischbachtal 2,49 %
- Stadt Groß-Bieberau 3,86 %
- Stadt Groß-Umstadt 18,68 %
- Gemeinde Groß-Zimmern 11,32 %
- Gemeinde Münster 11,89 %
- Gemeinde Otzberg 5,86 %
- Stadt Reinheim 15,93 %
(3) Zur Deckung des Investitionsbedarfs des Verbandes kann eine Investitionsumlage erhoben werden. Es gelten die in Abs. 2 genannten Maßstäbe.
(1) Diese Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Darmstädter Echo veröffentlicht.
(2) Bekanntmachungsgegenstände, wie etwa Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen, die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, wer¬den auf die Dauer von zwei Wochen in der Geschäftsstelle des Verbandes, Willy-Brandt-Straße 3 , 64354 Reinheim, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist.
(3) Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg ist ermächtigt, die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde Regierungspräsidium Darmstadt für den Zweckverband nach Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen.
(1) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen anteilig im Maßstab der Umlage (§ 18 Abs. 2) an die Verbandsmitglieder. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(2) Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.
Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.