Kommunales Recht
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Kreis Darmstadt-Dieburg » 0 - Verwaltung » 01 - Verfassung und Organe » 011 - Landkreis » 011-004 - Hauptsatzung

Übersicht der Dokumente:

Aktuelle Fassung:

Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (Link)

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 15.5.2006 auf Grund des § 5 a Hessische Kreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), die nachfolgende Hauptsatzung, geändert durch die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 13.11.2006, beschlossen. 

§ 1 – Der Kreistag (Link)

  1. (1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten wird gemäß § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HKO ab der Wahlzeit vom 1. April 2006 auf 71 Abgeordnete festgesetzt. 

  2. (2) Steigt die maßgebliche Einwohnerzahl über 300.000 Einwohner beträgt die Zahl der Abgeordneten abweichend von Abs. 1 81 Abgeordnete. 

  3. (3) Der Kreistag wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 2 – Der Kreisausschuss (Link)

  1. (1) Der Kreisausschuss besteht aus  

    1. a) der Landrätin oder dem Landrat, 

    2. b) der oder dem hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten,

    3. c) einem oder einer weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sowie aus 

    4. d) elf ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. 

§ 3 – Kreisausländerbeirat (Link)

  1. (1) Der beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildete Kreisausländerbeirat besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gebildeten Ausländerbeiräte. 

  2. (2) Die Ausländerbeiräte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wählen jeweils aus ihrer Mitte ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Kreisausländerbeirat. Für die Wählbarkeit gilt § 86 Absatz 3 und 4 Hessische Gemeindeordnung, für den Verlust des Mandats gilt § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Kreisausschusses Wahlleiter ist, entsprechend. 

  3. (3) Die im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg vertretenen Fraktionen sollen eine Person als beratendes Mitglied benennen. 

  4. (4) Die Wahlzeit des Kreisausländerbeirats beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach Durchführung der Wahlen zu den Ausländerbeiräten. 

  5. (5) Regelungen über Rechte und Pflichten sowie das Verfahren des Kreisausländerbeirats bleiben einer Satzung nach § 5 Hessische Landkreisordnung vorbehalten. 

§ 4 – Haushaltswirtschaft (Link)

  1. (1) Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt. 

§ 5 – Öffentliche Bekanntmachung (Link)

  1. (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg erfolgen im Darmstädter Echo. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem sie im Darmstädter Echo erschienen ist. 

  2. (2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese im Kreistagsbüro im Landratsamt Darmstadt, Jägertorstraße 207 (Eingang Hammelstrifft 30), Zimmer 3301, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung gemäß Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen; das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrifl keine besonderen Bestimmungen enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sieben Tage.

  3. (3) Können die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungsorgane durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt die Veröffentlichung durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln

    a) am Schaukasten am Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, (Standort Eingang Hammelstrift)

    b) am Amtsgebäude der Kreisverwaltung in Dieburg, Albinistraße (Haupteingang).

    In diesem Falle ist die vorgeschriebene Veröffentlichung oder Verkündigung unverzüglich nachzuholen, auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf einer Woche seit Beginn des Aushanges vollendet. Beginn und Ende der Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken.

  4. (4) Andere amtliche Bekanntmachungen und andere amtliche Hinweise erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Abs. 3. 

§6 – Inkrafttreten (Link)

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