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Kreis Darmstadt-Dieburg » 8 - Ver- und Entsorgung » 83 - Abfall » 830-002 - Eigenbetrieb "DA-DI Werk" - Betriebssatzung
Aufgrund der §§ 5, 16 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 97) in Verbindung mit den §§ 1 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) für das Land Hessen in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 20 November 1989 folgende Betriebssatzung, die durch Änderungssatzungen vom 30.03.1992, 03.05.1999, 24.09.2001, 26.09.2005, 25.09.2006 und 24.09.2007 geändert wurde, beschlossen:
(1) Die Einrichtungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Abfall- und Gebäudewirtschaft werden zu einem Eigenbetrieb verbunden und nach dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist
a) die Planung, Finanzierung, Errichtung und der Betrieb von Abfallwirtschaftsanlagen im Bereich des Landkreises zur Verminderung und Verwertung von Abfällen, soweit diese Aufgaben über Konzessionsverträge, rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse des Kreistages nicht anderen übertragen sind und
b) eine dem Lebenszyklus-Ansatz entsprechende bedarfsgerechte Bereitstellung und effiziente Bewirtschaftung kreiseigener Grundstücke, Gebäude und Räume unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten sicherzustellen.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(4) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Ausgenommen hiervon ist eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Gebäude- und Umweltmanagement“, Kurzform „Da-Di-Werk“.
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.795.000 EURO.
(1) Die Betriebsleitung besteht aus drei Betriebsleitern/innen (einem/einer kaufmännischen und je einem/einer für die technischen Bereiche Abfallwirtschaft und Gebäudewirtschaft).
(2) Der Kreisausschuss regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
(1) Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung des Kreistages obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch die/den kaufmännische/n und die/den jeweils zuständige/n technische/n Betriebsleiter/innen.
(3) Für Erklärungen des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, gilt § 45 Absatz 2 Hessische Landkreisordnung entsprechend.
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung einzelne Betriebsleiter/innen oder auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Kreisausschuss öffentlich bekannt gemacht
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber dem Kreis abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem/r Betriebsleiter/in.
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse des Kreistages und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die HKO/HGO, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, der Erfolgsübersicht und des Lageberichtes sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskomrnission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten Dem zuständigen Fachdezernenten im Kreisausschuss hat die Betriebsleitung den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen, er kann von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft des Kreises wesentlichen Auskünfte verlangen.
(1) Der Betriebskommission gehören an:
1. 12 Mitglieder des Kreistags, die von diesem für die Dauer ihrer Wahlzeit aus seiner Mitte zu wählen sind,
2. kraft ihres Amtes
a) die Landrätin oder der Landrat und
b) die oder der zuständige Fachdezernent/-in,
3. je vier weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Kreisausschusses, die von diesem zu benennen sind,
4. ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, das auf Vorschlag der Kreisversammlung der Bürgermeister vom Kreistag zu wählen ist,
5. zwei Mitglieder des Personalrats, die auf dessen Vorschlag vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Personalrats zu wählen sind. (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 EigBGes).
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Landrätin oder der Landrat. Den stellvertretenden Vorsitz führt die oder der zuständige Fachdezernent/-in. Die Landrätin oder der Landrat kann die oder den zuständige/-n Fachdezernenten/-in mit der ständigen Wahrnehmung des Vorsitzes beauftragen.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Beteiligungsmanagements des Landkreises Darmstadt-Dieburg kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen. Das Beteiligungsmanagement erhält alle Sitzungsunterlagen sowie Einladungen fristgerecht zur Kenntnis.
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse des Kreistags vor.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl des Landkreises oder des Eigenbetriebes gefährdet.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Kreisausschuss.
(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs 1., für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Kreisausschuss zur Weiterleitung an den Kreistag,
2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife,
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 6 vom Hundert des Stammkapitals nach § 3 übersteigt.
4 Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des Vermögensgegenstandes durch die Betriebssatzung dem Kreistag zugewiesen ist,
5. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung,
6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten,
7. Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss,
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben,
9 Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung,
10. Verzicht auf Forderungen, soweit sie den Betrag von 10 000,-- EURO, und Stundung von Zahlungsverpflichtungen, soweit sie den Betrag von 25.000,-- EURO im Einzelfall übersteigen,
11. Aufnahme von Krediten.
(4) Durch Änderung der Betriebssatzung kann der Kreistag der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten Rechte des Kreistages oder des Kreisausschusses dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.
(5) Die Betriebskommission hat den Kreisausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
(1) Der Kreisausschuss sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Kreisverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Kreisausschuss unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf, nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Kreisausschuss die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.
(2) Der Kreisausschuss hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Kreisverwaltung verstößt.
(3) Der Kreisausschuss regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.
(1) Der Kreistag als oberstes Organ des Landkreises hat insbesondere nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung und des § 5 Eigenbetriebsgesetz über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb des Landkreises gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.
Auf die ihm nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf er nicht verzichten.
(2) Er ist insbesondere zuständig für:
1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
2. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;
5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
6.
a) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 8 EigBGes;
b) Zustimmung zu Mehrausgaben gegenüber dem Vermögensplan, wenn sie für das Einzelvorhaben 100.000,-- € überschreiten;
7.
a) Die Verfügung über Vermögensgegenstände die zum Sondervermögen gehören insbesondere Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben soweit ihr Wert 500 000,-- EURO übersteigt;
b) die vorherige grundsätzliche Zustimmung zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit ihr Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt;
c) Um- und Entwidmung von Schulgebäuden gemäß § 141 Absatz 3 Hess. Schulgesetz.
8. Entscheidungen über die Verminderung des Eigenkapitals gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes,
9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen des Landkreises, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
10. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
11. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
12. Genehmigung der Verträge des Landkreises mit Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Betriebskommission oder den Betriebsleitern/innen nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;
13. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich der Kreistag durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten.
(1) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung und Entlassung der Beschäftigten mit Ausnahme der Mitglieder der Betriebsleitung wird auf die Betriebsleitung übertragen.
(2) Dienstvorgesetzter der Beschäftigten, deren Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung und Entlassung durch die Betriebsleitung erfolgt, ist der/die Betriebsleiter/in für den kfm. Bereich.
(3) Dienststellenleiter ist der/die Betriebsleiter/in für den kfm Bereich. § 83 Abs 1 HPVG bleibt unberührt.
(4) Die Personalverwaltung nimmt die Personalabteilung der Kreisverwaltung gegen Entgelt wahr.
(1) Die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes werden von je einer Sonderkasse, getrennt nach den Betriebszweigen Abfallwirtschaft und Gebäudewirtschaft geführt.
(2) Die Kassenprüfung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO) erfolgt durch das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg.
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr des Landkreises.
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen, in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.