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Kreis Darmstadt-Dieburg » 0 - Verwaltung » 01 - Verfassung und Organe » 012 - Kreistag » 012-001 - Entschädigung ehrenamtlich Tätiger
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 15.5.2006 auf Grund der §§ 5, 18 Hessische Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), die nachfolgende Satzung, geändert durch Satzung vom 15.12.2008, beschlossen.
(1) Ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, wird für die Teilnahme an Sitzungen oder sonstigen Dienstgeschäften ein Durchschnittssatz in Höhe von 30,00 Euro je Tag gewährt. Hausfrauen wird dieser Durchschnittssatz ohne Nachweis gewährt.
(2) Die Gewährung des Durchschnittssatzes erfolgt nur bei Sitzungen oder Dienstgeschäften, die an den Wochentagen Montag bis Freitag vor 18.00 Uhr oder an Samstagen vor 13.00 Uhr beginnen. Hat die Sitzung oder das Dienstgeschäft bis zu diesen Zeiten eine Dauer von sechs Stunden überschritten, so verdoppelt sich der Durchschnittssatz der Verdienstausfall-Entschädigung.
(3) Anstelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und im Einzelfall nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten gemäß den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge werden die Sätze nach der Verordnung des Hessischen Ministers des Innern über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstfahrten und Dienstgängen in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, von deren Hilfsorganen und anderer Gremien, die beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildet sind, wenn der ehrenamtlich Tätige diesen Organen und Gremien angehört oder zur Teilnahme an deren Sitzungen verpflichtet ist, ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro pro Sitzungstag.
(2) Unabhängig von Abs. 1 wird für die Teilnahme an Sitzungen der Regionalversammlung Südhessen und der dort gebildeten Gremien grundsätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages gezahlt.
(3) Bei mehrtägigen Sitzungen wird für jeden Tag der Sitzung eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Klausurtagungen im Sinne von § 4 Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg, die länger als einen Tag andauern, gelten nicht als mehrtägige Sitzungen.
(1) Neben der Aufwandsentschädigung gemäß den §§ 1 bis 3 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
a) in Höhe von 210,00 Euro der Vorsitzende des Kreistages und die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen,
b) in Höhe der Hälfte des Betrages nach Buchstabe a) die Vorsitzenden der Kreistagsausschüsse und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.
c) in Höhe von 750,00 Euro ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen ein eigenes Dezernat übertragen ist.
(2) Anstelle der Aufwandsentschädigung nach § 3 erhalten
a) die Kreisvertrauensmänner für Vogelschutz: je 60,00 Euro,
b) der Beauftragte für Denkmalschutz: 60,00 Euro,
c) die Kreisjagdberater für die Altkreise Darmstadt und Dieburg: je 130,00 Euro, nimmt ein Kreisjagdberater die Tätigkeit für den gesamten Landkreis wahr: 230,00 Euro,
d) der Leiter der Kreisbildstelle Dieburg: 150,00 Euro,
als monatliche Aufwandsentschädigung und
e) die Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreter für jede volle Woche, in der sie im Krankenhaus Aufgaben nach § 7 (3) des Hess. Krankenhausgesetzes wahrnehmen, je eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 genannten Betrages,
f) die Seniorenbeauftragten für jede Woche, in der sie Aufgaben nach Ziffer 3 des Kreisausschuss-Beschlusses vom 13. Januar 1998 wahrnehmen, je eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Vertritt ein ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter den Landrat als dessen Vertreter im Amt länger als einen Tag, so erhält er für jeden angebrochenen Tag das Doppelte des Satzes nach § 3 Abs. 1.
(1) Für die Teilnahme an Fraktions-, Fraktionsvorstands- und Fraktionsarbeitskreissitzungen können im Laufe eines Kalenderjahres so viele Kreistagsabgeordnete und Kreisbeigeordnete einer Fraktion entschädigt werden, wie sich aus der Multiplikation von 24 Sitzungen mit der Zahl der Fraktionsmitglieder, zuzüglich der Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, ergibt.
(1) Entschädigung nach dieser Satzung erhält nicht, wem bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des § 27 HGO andere Entschädigung nach Vereinbarung, Tarif oder Vorschrift zusteht.
(2) Als Sitzungen gelten auch sonstige Dienstgeschäfte, zu denen der ehrenamtlich Tätige in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einem Organ oder Gremium, das beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildet ist, durch den Vorsitzenden des Kreistages oder den Vorsitzenden des Kreisausschusses eingeladen oder beauftragt wurde.
(1) Die Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 gilt mit Eintragung in die bei Sitzungen ausliegenden Anwesenheitslisten und Bestätigung durch die eigenhändige Unterschrift des ehrenamtlich Tätigen als beantragt. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste kann durch eine Bestätigung der oder des Vorsitzenden oder der Schriftführerin oder des Schriftführers ersetzt werden. Der ehrenamtlich Tätige hat im Fall des Satz 2 die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 1 und 2 binnen sieben Arbeitstagen dem Kreistagsbüro mitzuteilen.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 4 entsteht durch Wahl oder Benennung der oder des ehrenamtlich Tätigen durch das zuständige Wahlorgan.
(3) Entschädigung für sonstige Dienstgeschäfte im Sinne des § 6 (2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 ist durch gesonderten Antrag unter Beifügung aller Nachweise geltend zu machen.
(4) Die Entschädigung nach § 4 Abs. 1 c wird monatlich im voraus ausgezahlt. Alle weiteren Entschädigungen werden vierteljährlich nachträglich abgerechnet und ausgezahlt.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 24.6.1991 in der Fassung vom 29.9.2003.