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Kreis Darmstadt-Dieburg » 4 - Sozialwesen » 41 - Soziales » 415 - Sonstige Träger der Wohlfahrtspflege » 415-016 - Entschädigungssatzung des Zweckverbandes SENIO
Aufgrund der §§ 9 und 17 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), in Verbindung mit § 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 353) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2004 folgende, durch Änderungssatzung vom 27.06.2006 geänderte, Satzung beschlossen:
(1) Ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, wird für die Teilnahme an Sitzungen oder sonstigen Dienstgeschäften ein Durchschnittssatz in Höhe von 20,-- € je Tag gewährt. Hausfrauen beziehungsweise Hausmännern wird dieser Durchschnittssatz ohne Nachweis gewährt.
(2) Die Gewährung des Durchschnittssatzes erfolgt nur bei Sitzungen oder Dienstgeschäften, die an den Wochentagen Montag bis Freitag vor 18.00 Uhr oder an Samstagen vor 13.00 Uhr beginnen. Hat die Sitzung oder das Dienstgeschäft bis zu diesen Zeiten eine Dauer von sechs Stunden überschritten, so verdoppelt sich der Durchschnittssatz der Verdienstausfall-Entschädigung.
(3) Auf Antrag und Nachweis ist anstelle des Durchschnittssatzes der tatsächlich entstandene Verdienstausfall zu ersetzen.
Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten gemäß den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge werden die Sätze nach der Verordnung des Hess. Ministers des Inneren über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstfahrten und Dienstgängen in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und deren Hilfsorgane, wenn der beziehungsweise die ehrenamtlich Tätige diesen Organen angehört oder zur Teilnahme an diesen Sitzungen verpflichtet ist, eine Aufwandsentschädigung von 20,-- € pro Sitzung.
2) Bei mehrtägigen Sitzungen wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die den Sätzen des Hess. Reisekostengesetzes für Tagegelder und Übernachtungsgelder der Stufe 1 entspricht.
3) Neben der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
a) in Höhe von 40,-- € die beziehungsweise der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die beziehungsweise der Vorsitzende des Verbandsvorstandes,
b) in Höhe der Hälfte des Satzes nach Buchstabe a): die Vorsitzenden der Ausschüsse der Verbandsversammlung, die Vorstandsmitglieder und die Schriftführerin beziehungsweise der Schriftführer der Verbandsorgane.
(1) Entschädigung nach dieser Satzung erhält nicht, wem bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des § 27 HGO andere Entschädigung nach Vereinbarung, Tarif oder Vorschrift zusteht.
(2) Als Sitzungen gelten auch sonstige Dienstgeschäfte zu denen ehrenamtlich Tätige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Organ des Verbandes durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstandes eingeladen oder beauftragt wurde.
(1) Alle Entschädigungen werden vierteljährlich nachträglich abgerechnet und ausgezahlt.
(2) Die Anwesenheit in Sitzungen wird durch Eintrag in Listen und Unterzeichnung durch die ehrenamtlich Tätigen oder durch Bestätigung der Schriftführung oder der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden des jeweiligen Organs nachgewiesen.