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Kreis Darmstadt-Dieburg » 0 - Verwaltung » 01 - Verfassung und Organe » 012 - Kreistag » 012-003 - Förderung der Fraktionsarbeit

Übersicht der Dokumente:

Aktuelle Fassung:

Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Kummulierte Fassung der Satzung vom 15.5.2006, geändert durch Satzung vom 5.5.2008. 

§ 1 – Finanzielle Förderung der Fraktionsarbeit

  1. (1) Die Fraktionen erhalten für die Geschäftsführung finanzielle Zuwendungen aus dem Haushalt des Kreises. Die Zuwendung setzt sich zusammen aus 

    1. a) einem jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 1.925,00 €‚

    2. b) einer gestaffelten jährlichen Aufwendungspauschale nach Stärke der Fraktion unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten für die
      1. bis 10. Person: 2.940,00 €
      11. bis 20. Person: 1.337,00 €
      21. bis 30. Person: 1.069,00 €
      ab der 31. Person jeweils: 535,00 €

  2. (2) Die Beträge zu Absatz 1, Buchstaben a) und b) werden jährlich im Juli vor der Aufstellung des Wirtschaftsplanes in Höhe des letzten amtlich festgestellten Index der Lebenshaltungskosten (Inflationsrate), aufgerundet auf volle EURO-Beträge, angeglichen. Die Fraktionen werden über die Angleichung informiert.

  3. (3) Die Zahlung der Fraktionsförderung erfolgt in 12 monatlichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Monats auf das von den Fraktionen dem Kreistagsbüro zu benennende Konto. Durch die Bildung von Teilbeträgen entstehende Über- oder Unterzahlungen werden nicht ausgeglichen, sofern die Differenz zwischen dem festgestellten Jahresbetrag der Fraktionsförderung und der Summe der monatlichen Teilbeträge den Betrag von einem Euro nicht überschreitet.

§ 2 – Nachweis der Verwendung

  1. (1) Über die Verwendung der Fraktionsfördermittel ist entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Europaangelegenheiten vom 20.12.1993 dem Revisionsamt des Kreises bis zum 30. April des folgenden Jahres ein Nachweis zur Prüfung vorzulegen. Das Kreistagsbüro ist über die Vorlage zu informieren.

  1. § 3 – Übertragbarkeit

  1. (1) Im Förderjahr nicht verbrauchte Fraktionsförderbeträge können bis zum Ende des folgenden Rechnungsjahres in Anspruch genommen werden. Bis dahin nicht verausgabte Beträge sind zurückzuzahlen.

§ 4 – Klausurtagungen

  1. (1) Jede Fraktion kann nach vorheriger Genehmigung durch die Kreistagsvorsitzende oder den Kreistagsvorsitzenden Klausurtagungen in einem Umfang von höchstens sechs Tagen pro Jahr durchführen. Eine Klausurtagung soll dabei nicht länger als drei Tage dauern. 

  2. (2) Das Kreistagspräsidium legt einen für die Durchführung von Klausurtagungen übernahmefähigen Höchstbetrag je Person und Tag einschließlich Verpflegung für

    a) Ein-Tages-Klausuren und
    b) Mehr-Tages-Klausuren

    fest. Es trifft eine Regelung über die Übernahmefähigkeit von Kosten für die gemeinschaftliche An- und Abreise. Die Zulassung von Ausnahmen durch die oder den Vorsitzenden des Kreistags ist möglich.

  3. (3) Sofern andere Regelungen nicht bestehen, gelten für die Abrechnung der Klausuren die Bestimmungen des Hessischen Reisekostenrechts. 

  1. § 5 – Bereitstellung von Büroräumen

  1. (1) Soweit in dem Haus, in welchem sich das Kreistagsbüro befindet, Räume über den Bedarf der Kreisverwaltung hinaus zur Verfügung stehen, können die Fraktionen ein Arbeitszimmer bei der Kreisverwaltung - Abteilung Allgemeine Verwaltung/Organisation (II/2) - mieten. 

§ 6 – Inkrafttreten

  1. (1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

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